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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.11.2011 - 1 L 257/08   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.11.2011 - 1 L 257/08 (https://dejure.org/2011,5620)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01.11.2011 - 1 L 257/08 (https://dejure.org/2011,5620)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01. November 2011 - 1 L 257/08 (https://dejure.org/2011,5620)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Bestandsschutz für einen "Badesteg" im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 20 NatG MV, § 55 S 1 NatG MV 2006, § 57 Abs 1 NatG MV, § 65b Abs 1 S 1 NatG MV, § 65b Abs 2 Nr 1 NatG MV
    Bestandsschutz für einen "Badesteg" im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2005 - 1 M 38/05

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Nutzung einer Steganlage auf einem

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.11.2011 - 1 L 257/08
    Auf diesen Gesichtspunkt, der noch nicht Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 16. Juni 2005 - 1 M 38/05 - war, stellt das Verwaltungsgericht zutreffend ab.

    Insoweit konnte die Klägerin zu 1. ihren Tatsachenvortrag im Beschwerdeverfahren Az. 1 M 38/05 gemäß Schriftsatz vom 30. Mai 2005 im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nicht beweisen, obwohl sie gerade insoweit Herrn S. als Zeugen benannt hatte.

    Damit ist zugleich - wie die Klägerin zu 1. in ihrer Zulassungsantragsbegründung selbst einräumt - der Betrieb der Badestelle einschließlich der Vorhaltung etwaiger Rettungsboote eingestellt worden und die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO bzw. der Bestandsschutz - ginge man nicht von einer damals endgültigen Aufgabe der Nutzung als Badesteg aus jedenfalls unter Anwendung des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Zeitmodells (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235; Beschl. v. 05.06.2007 - 4 B 20.07 -, ZfBR 2007, 696 - jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Senatsbeschluss v. 16. Juni 2005 - 1 M 38/05 -, juris) - entfallen.

    Dies gilt auch mit Blick auf den klägerseitig angesprochenen Senatsbeschluss vom 16. Juni 2005 - 1 M 38/05 -, da dieser die Erteilung der wasserrechtlichen Zustimmung für einen Badesteg noch nicht in den Blick genommen hatte.

  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.11.2011 - 1 L 257/08
    Damit ist von einer Überschreitung der Variationsbreite der Nutzung (vgl. zu diesem Merkmal BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 - zitiert nach juris) eines Badestegs auszugehen.

    Damit ist zugleich - wie die Klägerin zu 1. in ihrer Zulassungsantragsbegründung selbst einräumt - der Betrieb der Badestelle einschließlich der Vorhaltung etwaiger Rettungsboote eingestellt worden und die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO bzw. der Bestandsschutz - ginge man nicht von einer damals endgültigen Aufgabe der Nutzung als Badesteg aus jedenfalls unter Anwendung des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Zeitmodells (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235; Beschl. v. 05.06.2007 - 4 B 20.07 -, ZfBR 2007, 696 - jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Senatsbeschluss v. 16. Juni 2005 - 1 M 38/05 -, juris) - entfallen.

  • OVG Thüringen, 17.08.2000 - 4 ZKO 1145/97

    Abfallbeseitigungsrecht; Abfallbeseitigungsrecht; Berufung; Zulassung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.11.2011 - 1 L 257/08
    Besondere Schwierigkeiten weist die Rechtssache aber auch dann auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung trägt, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, das nicht die Aufgabe hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen, klären lassen, sondern die Durchführung des Berufungsverfahrens erfordern (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 17.08.2000 - 4 ZKO 1145/97 -, NVwZ 2001, 448 - zitiert nach juris).

    Eine Zulassung der Berufung wegen rechtlicher Schwierigkeiten kommt insoweit auch in Betracht, wenn die rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine faire Verfahrensgestaltung eine weitere Erörterung mit den Beteiligten angezeigt erscheinen lassen oder wenn die Sichtung von Rechtsprechung und Literatur und die Meinungsbildung im Senat einen Aufwand erfordern, der dem auf eine zügige Entscheidung angelegten Zulassungsverfahren nicht mehr angemessen ist (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 17.08.2000 - 4 ZKO 1145/97 -, a.a.O.; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 28.01.2009 - 1 L 414/05 -).

  • BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1502/04

    Keine Grundrechtsverletzung durch strafrechtliche Verurteilung, die unter anderem

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.11.2011 - 1 L 257/08
    Da sich im Übrigen aus der Unzulässigkeit der Erhebung von Beweismitteln nicht zwingend ein Verwertungsverbot ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 98 Rn. 4) bzw. kein Rechtssatz des Inhalts existiert, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.06.2005 - 2 BvR 1502/04 -, NVwZ 2005, 1175; BVerwG, Urt. v. 15.10.2008 - 2 WD 16.07 -, BVerwGE 132, 100 - jeweils zitiert nach juris), fehlt es zudem an hinreichenden Darlegungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu, dass vorliegend ein Fall gegeben sein könnte, in dem der Art und des Gewichts des Verfahrensverstoßes nach ein Beweisverwertungsverbot eingreifen könnte.
  • BVerwG, 15.10.2008 - 2 WD 16.07

    Disziplinargerichtsbarkeit über Soldaten; Durchsuchung der Unterkunftsstube und

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.11.2011 - 1 L 257/08
    Da sich im Übrigen aus der Unzulässigkeit der Erhebung von Beweismitteln nicht zwingend ein Verwertungsverbot ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 98 Rn. 4) bzw. kein Rechtssatz des Inhalts existiert, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.06.2005 - 2 BvR 1502/04 -, NVwZ 2005, 1175; BVerwG, Urt. v. 15.10.2008 - 2 WD 16.07 -, BVerwGE 132, 100 - jeweils zitiert nach juris), fehlt es zudem an hinreichenden Darlegungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu, dass vorliegend ein Fall gegeben sein könnte, in dem der Art und des Gewichts des Verfahrensverstoßes nach ein Beweisverwertungsverbot eingreifen könnte.
  • OVG Berlin, 04.02.1994 - 2 B 2.91

    Campingplatz; Außenbereich; Beseitigungsverfügung; Bauliche Verfestigung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.11.2011 - 1 L 257/08
    Hierin kann jedoch allenfalls ein Verfahrensfehler erblickt werden, der zum einen nach § 46 VwVfG M-V folgenlos bleibt und zum anderen kein Beweisverwertungsverbot begründet (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 04.02.1994 - 2 B 2.91 -, juris; Sauthoff/Bugiel/Göbel, LNatG M-V, Stand: Mai 2003, § 67 Rn. 2).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.11.2011 - 1 L 257/08
    Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen weder im Falle der Klägerin zu 1. (I.) noch im Falle der Klägerin zu 2. (II.) die Zulassung der Berufung; dabei beachtet der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 - 1 BvR 1764/09 -).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.11.2011 - 1 L 257/08
    Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, wird sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 - zitiert nach juris).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.11.2011 - 1 L 257/08
    Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen weder im Falle der Klägerin zu 1. (I.) noch im Falle der Klägerin zu 2. (II.) die Zulassung der Berufung; dabei beachtet der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 - 1 BvR 1764/09 -).
  • BVerwG, 05.06.2007 - 4 B 20.07

    Voraussetzungen und Erlöschen des Bestandsschutzes; Ersatzbauten im Außenbereich;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.11.2011 - 1 L 257/08
    Damit ist zugleich - wie die Klägerin zu 1. in ihrer Zulassungsantragsbegründung selbst einräumt - der Betrieb der Badestelle einschließlich der Vorhaltung etwaiger Rettungsboote eingestellt worden und die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO bzw. der Bestandsschutz - ginge man nicht von einer damals endgültigen Aufgabe der Nutzung als Badesteg aus jedenfalls unter Anwendung des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Zeitmodells (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235; Beschl. v. 05.06.2007 - 4 B 20.07 -, ZfBR 2007, 696 - jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Senatsbeschluss v. 16. Juni 2005 - 1 M 38/05 -, juris) - entfallen.
  • BVerfG, 22.08.2011 - 1 BvR 1764/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch zu restriktive

  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 B 28.00

    Ende des Bestandsschutzes infolge einer Nutzungsänderung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.05.2006 - 1 L 414/05

    Leistungen für Selbständige (hier: Rechtsanwalt) gemäß § 13a USG

  • VG Münster, 02.04.2008 - 1 L 194/08

    Stille im Stall - Verbot bestätigt

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.1999 - 2 M 99/99

    Darlegungserfordernis, Bezugnahme, Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.05.2012 - 1 L 94/08

    Naturschutzrechtliche Untersagungsverfügung

    Hier ist der baurechtliche Bestandsschutz einfachgesetzlich normiert (Senatsbeschl. v. 01.11.2011 - 1 L 257/08 -, juris, Rn. 25, vgl. auch Senatsbeschl. v. 16.06.2005 - 1 M 38/05 -, juris, Rn. 21).

    Mit Wegfall des Bestandsschutzes sollen für das Grundstück die auch im übrigen Naturschutzgebiet geltenden Ge- und Verbote einschließlich gerade des Bauverbotes eingreifen (OVG NW, Beschl. v. 21.07.1999 - 10 A 1699/99 -, juris, Rn. 7ff; s.a. Senatsbeschl. v. 01.11.2011 - 1 L 257/08 -, juris, Rn. 31).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 - 1 L 105/12

    Bestandsschutz eines Badesteges in einem Nationalpark

    Dies widerspreche der Rechtsprechung des Senats in den Beschlüssen vom 16. Juni 2008 und vom 1. November 2011 ( OVG Greifswald, Beschl. v. 16.06.2008 - 1 M 38/05 -, juris Rn. 28; Beschl. v. 01.11.2011 - 1 L 257/08 -, juris Rn. 28).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.07.2023 - 3 L 199/11

    Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Modernisierung und

    Mit Wegfall des Bestandsschutzes sollen für das Grundstück die auch im übrigen Naturschutzgebiet geltenden Ge- und Verbote einschließlich gerade des Bauverbotes eingreifen (OVG NW, Beschl. v. 21.07.1999 - 10 A 1699/99 -, juris, Rn. 7ff; s.a. Senatsbeschl. v. 01.11.2011 - 1 L 257/08 -, juris, Rn. 31).".
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2012 - 2 B 914/12

    Überwachungsaufgabe einer Bauaufsichtsbehörde i.S.d. BauO NRW als Legitimation

    Abgesehen davon, dass erst näher geprüft werden müsste, ob das von dem Antragsteller postulierte Verwertungsverbot bestünde, wenn die Antragsgegnerin die Räume im ersten Obergeschoss rechtswidrig betreten hätte, vgl. zu dieser Problematik allgemein etwa OVG M.-V., Beschluss vom 1. November 2011 - 1 L 257/08 -, NuR 2012, 336 = juris Rn. 39; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 24 Rn. 32 und 61 ff., ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass ein solcher Rechtsverstoß nicht vorliegt.
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